Regulierung
EPBD-Richtlinie: was sich für Nichtwohngebäude ändert
Die EPBD-Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt 290 kW und 70 kW als Schwellen für Gebäudeautomation. Was das in Deutschland und Österreich heißt.
Die EPBD-Richtlinie (EU) 2024/1275 verlangt von den EU-Staaten, dass größere Nichtwohngebäude Gebäudeautomation bekommen, wo das technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die Schwellen liegen bei 290 kW und 70 kW Anlagenleistung. Die Systeme sollen bis zum 29. Mai 2026 die Raumklimaqualität überwachen können. Welche Pflicht für Ihr Gebäude gilt, hängt vom Land und von der Leistung in kW ab.
Was regelt die EPBD-Richtlinie?
EPBD steht für Energy Performance of Buildings Directive, auf Deutsch Gebäuderichtlinie. Die Fassung von 2024 trat laut IHK Rheinhessen am 28. Mai 2024 in Kraft. Eine Richtlinie wendet sich an die Mitgliedstaaten. Sie müssen sie in nationales Recht übernehmen. Für Eigentümer entsteht die Pflicht erst aus dem nationalen Gesetz.
Welche Schwellen nennt die EPBD-Richtlinie?
Artikel 13 Absatz 9 nennt zwei Stufen für Nichtwohngebäude, soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar. Erfasst sind Heizungsanlagen, Klimaanlagen sowie kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen.
Maßgeblich ist die Leistung in kW, nicht die Fläche. Ob ein Gebäude über oder unter der Grenze liegt, sagt Ihnen die Fläche allein nicht. Mit dem kW-Check für die Gebäudeautomation-Pflicht können Sie die Leistung Ihrer Anlagen einordnen.
Artikel 13 Absatz 12 nennt für automatische Beleuchtungssteuerungen mit Belegungserkennung ähnliche Stufen: über 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 und über 70 kW bis zum 31. Dezember 2029.
Was sagt die EPBD-Richtlinie zum Raumklima?
Artikel 13 Absatz 10 nennt vier Fähigkeiten, die ein solches System haben muss. Es soll
- den Energieverbrauch fortlaufend erfassen, protokollieren und auswerten und Anpassungen ermöglichen,
- Effizienzbenchmarks setzen, Effizienzverluste erkennen und die verantwortliche Person informieren,
- die Kommunikation zwischen verbundenen Systemen ermöglichen, auch über Hersteller und Technologien hinweg,
- bis zum 29. Mai 2026 die Raumklimaqualität überwachen.
Das Wort fortlaufend steht beim Energieverbrauch, nicht bei der Raumklimaqualität. Der Text nennt auch keine Messgrößen wie CO2 oder Temperatur. Der Satz, alle Nichtwohngebäude müssten ab Mai 2026 das Raumklima überwachen, ist so nicht richtig. Die Pflicht gilt für Gebäude, die ein solches System haben müssen, und sie läuft über das nationale Recht.
Was bedeutet die Umsetzungsfrist vom 29. Mai 2026?
Die Mitgliedstaaten mussten die EPBD-Richtlinie bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht übernehmen. Das berichtet eceee unter Verweis auf die EU-Kommission. Am 15. Juli 2026 eröffnete die Kommission laut ANSA ein Vertragsverletzungsverfahren gegen alle 27 Mitgliedstaaten, weil sie die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hatten. Die Staaten haben zwei Monate Zeit, ihre Umsetzung zu melden.
Für Sie heißt das: Die nationalen Regeln sind noch in Bewegung. Prüfen Sie das Datum jeder Quelle, die Sie nutzen.
Was gilt in Deutschland?
Deutschland hat die Gebäudeautomation am 29. Juli 2026 neu geregelt. Aus § 71a GEG wurde § 56 GModG. Die Schwelle für bestehende Nichtwohngebäude liegt jetzt bei 70 kW, die Frist am 31. Dezember 2029. Die 290 kW gelten nur noch für den Automationsgrad bei Neubauten. Die Funktionen in Absatz 2 enthalten die Überwachung der Raumklimaqualität, ohne ein eigenes Datum.
Anders als die Richtlinie kennt § 56 GModG für bestehende Gebäude also nur eine Stufe. Ob Deutschland die Richtlinie damit vollständig umgesetzt hat, haben wir nicht geprüft. Alle Einzelheiten stehen im Beitrag zur Ablösung von § 71a GEG durch § 56 GModG.
Was gilt in Österreich und der Schweiz?
In Österreich liegt das Baurecht bei den neun Ländern. Es gibt keine einzelne Regel für das ganze Land. Als Beispiel haben wir Tirol gelesen. Die Technischen Bauvorschriften 2026 sind dort laut Rechtsinformationssystem seit dem 16. Juli 2026 in Kraft. Nach § 38 gilt die Pflicht zur Gebäudeautomation für Nichtwohngebäude über 290 kW und ab dem 31. Dezember 2029 schon ab 70 kW, soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar. Die Systeme müssen die Raumklimaqualität überwachen können.
Für die übrigen acht Länder haben wir die Texte nicht geprüft. Lesen Sie die Bauordnung oder Bauvorschriften des Landes, in dem das Gebäude steht.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Das stellt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer Rede auf seiner Webseite selbst fest. Die EPBD-Richtlinie gilt dort deshalb nicht unmittelbar. Welche Schweizer Vorgaben es für Gebäudeautomation gibt, haben wir nicht geprüft.
Wie prüfen Sie, welche Regel für Ihr Gebäude gilt?
- Land bestimmen Klären Sie, in welchem Land das Gebäude steht. In Österreich kommt es zusätzlich auf das Bundesland an.
- Leistung erfassen Notieren Sie die Nennleistung jeder Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage in kW. Die Angabe steht meist auf dem Typenschild.
- Rechtstext lesen Suchen Sie den aktuellen Text der Regel und notieren Sie Schwelle, Frist und Datum der Quelle.
- Technik vergleichen Prüfen Sie, welche der vier Fähigkeiten aus Artikel 13 Absatz 10 Ihre vorhandene Gebäudeautomation schon erfüllt.
- Ausnahme klären Fragen Sie eine Fachperson, ob die Ausnahme für technisch nicht machbare oder unwirtschaftliche Fälle bei Ihnen greift.
Nomestic misst das Raumklima raumweise und kann bei der Erfüllung der Anforderungen zur Raumklimaqualität helfen. Für die übrigen Funktionen aus Artikel 13 Absatz 10 prüfen Sie die vorhandene Technik getrennt. Mehr zur ClimateIQ-Plattform. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.


