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Regulierung

§ 71a GEG ist ersetzt: was § 56 GModG verlangt

Seit dem 29. Juli 2026 steht die Pflicht zur Gebäudeautomation in § 56 GModG. Schwelle, Frist, Funktionen und Ausnahmen im Überblick.

Zwei Karten: die alte Regel § 71a GEG über 290 kW und die neue Regel § 56 GModG über 70 kW bis Ende 2029

GEG 71a gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Die Pflicht zur Gebäudeautomation steht jetzt in § 56 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das früher Gebäudeenergiegesetz (GEG) hieß. Der neue Paragraph gilt für Nichtwohngebäude mit einer Anlage über 70 Kilowatt (kW). Die Frist ist der 31. Dezember 2029.

Was änderte sich gegenüber GEG 71a?

Der alte § 71a verlangte Gebäudeautomation für Nichtwohngebäude, deren Heizungsanlage oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage mehr als 290 kW leistet. Dasselbe galt für Klimaanlagen dieser Größe. Die Frist lief bis zum 31. Dezember 2024. So zeigt es buzer.de in der Fassung bis zum 28. Juli 2026.

Das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat § 71a aufgehoben. Laut buzer.de gilt die aktuelle Fassung von § 56 GModG seit dem 29. Juli 2026. Der Paragraph hat jetzt nur noch eine Schwelle für bestehende Gebäude: 70 kW. Die 290 kW tauchen nur noch bei Neubauten auf.

31. Dezember 2024Alte Frist nach GEG 71a für Nichtwohngebäude über 290 kW
23. Juli 2026Datum des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226)
29. Juli 2026§ 56 GModG gilt in der neuen Fassung, § 71a ist aufgehoben
1. Januar 2027Stichtag in der Übergangsregel in Absatz 4
31. Dezember 2029Frist für Nichtwohngebäude über 70 kW (Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungssteuerung)

Welche Gebäude fallen unter § 56 GModG?

Absatz 1 erfasst Nichtwohngebäude, deren Heizung, kombinierte Heizung und Lüftung, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Das steht im Text auf gesetze-im-internet.de, den Sie unter § 56 GModG lesen können. Die Grenze ist eine Leistung in kW. Die Fläche des Gebäudes spielt keine Rolle.

Ein großes Gebäude mit kleiner Anlage kann also unter der Schwelle liegen. Ein kleines Gebäude mit starker Anlage kann darüber liegen. Wie Sie mehrere Anlagen in einem Gebäude zusammenzählen, klären Sie am besten mit einer Fachperson. Eine erste Einordnung gibt der kW-Check für die Gebäudeautomation-Pflicht.

Absatz 1 formuliert die Pflicht für das Gebäude und nennt keine Person. Der Eigentümer kommt in Absatz 4 vor. Wer im Einzelfall verantwortlich ist, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

Welche Funktionen muss das System haben?

Absatz 2 listet sechs Funktionen. Das System muss

  • den Verbrauch aller wichtigen Energieträger und Gebäudetechniksysteme laufend erfassen, protokollieren und auswerten und den Verbrauch anpassen können,
  • die Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen,
  • Zielwerte für die Energieeffizienz des Gebäudes festlegen,
  • Effizienzverluste in den Anlagen erkennen,
  • den Betreiber über mögliche Effizienzverbesserungen informieren,
  • die Raumklimaqualität überwachen.

Absatz 2 nennt keine Messgrößen. CO2, Temperatur oder Luftfeuchte stehen dort nicht ausdrücklich. Die Funktionen entsprechen im Kern Artikel 13 Absatz 10 der EU-Richtlinie 2024/1275. Mehr dazu im Beitrag zur EPBD-Richtlinie.

Gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen?

Ja, drei. Erstens entfällt die Pflicht in Absatz 1, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Text führt die Ausnahme auf, aber nicht in Zahlen. Wie streng sie ausgelegt wird, sollten Sie mit Fachleuten klären.

Zweitens regelt Absatz 4 Anlagen, die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurden und Absatz 2 nicht erfüllen. Der Eigentümer darf sie nach dem 31. Dezember 2029 nachrüsten. Der Absatz nennt dafür eine Frist von zehn Jahren, sagt aber nicht, wann diese beginnt.

Drittens nimmt Absatz 5 Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte und von Unternehmen mit Bundesbeteiligung aus, wenn sie der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Wer Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt, begeht bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit eine Ordnungswidrigkeit. Laut buzer.de liegt die Geldbuße nach § 108 GModG bei bis zu 5.000 Euro.

Was gilt für Neubauten und die Beleuchtung?

Neue Nichtwohngebäude müssen mehr leisten. Absatz 3 verlangt einen Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 bei Anlagen über 290 kW und Grad C bei Anlagen über 70 kW. Dazu kommt eine technische Inbetriebnahme mit Einregelung. Sie umfasst mindestens eine Heizperiode und eine Kühlperiode.

Absatz 6 verlangt für Gebäude über 70 kW bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung. Sie soll sinnvoll in Zonen aufgeteilt sein und Belegung erkennen. Auch hier gilt die Ausnahme für technisch unmögliche oder wirtschaftlich unzumutbare Fälle.

Welche Fragen sind noch offen?

Drei Punkte konnten wir in den gelesenen Quellen nicht klären. Erstens: Wie § 56 Gebäude behandelt, die nach GEG 71a schon bis Ende 2024 ausgerüstet sein mussten. Zweitens: Wann die Zehnjahresfrist in Absatz 4 beginnt und endet. Drittens: Welche Behörde die Pflicht überwacht. Gefunden haben wir nur die Bußgeldvorschrift.

Wer prüfen will, wo sein Gebäude steht, beginnt mit der Nennleistung jeder Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage in kW. Danach vergleichen Sie die vorhandene Gebäudeautomation mit den sechs Funktionen. Einen Überblick über Begriffe und Nachrüstung gibt der Beitrag Was ist Gebäudeautomation?.

Nomestic misst das Raumklima raumweise und kann so bei der Funktion Raumklimaqualität helfen. Die übrigen Funktionen aus Absatz 2 müssen Sie getrennt prüfen. Mehr zur ClimateIQ-Plattform. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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